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Statuten des Golfclubs Windischgarsten, Pyhrn - Priel
(Fassung 15. September 2008)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Golfclub Windischgarsten, Pyhrn - Priel“.
(2) Er hat seinen Sitz in Edlbach und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des politischen Bezirkes Kirchdorf an der Krems.
 

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung des Golfsportes
sowie anderer Sportarten zu ermöglichen. Darüber hinaus ist der Zweck des Vereins zur Hebung des Fremdenverkehrs in Oberösterreich,
insbesondere in der Ferienregion Pyhrn - Priel, beizutragen.
Der Verein kann sich, wenn es im Interesse seiner Mitglieder gelegen ist, auch an Unternehmen, insbesondere an Kapitalgesellschaften
beteiligen.
Für eine solche Beteiligung ist die Zustimmung der Generalversammlung notwendig.
 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Veranstaltungen wie z.B. Versammlungen und Vorträge,
b) Abhaltung von sportlichen Wettbewerben und Kursen, die der Förderung des Sportes, insbesondere des Golfsportes dienen,
c) Gesellige Veranstaltungen und Diskussionsveranstaltungen sowie
d) Herausgabe von Publikationen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Einschreibgebühren, Mitgliedsbeiträge (Jahresgebühren),
b) Einhebung von Gebühren für die Benützung der Golf- und Badeanlagen und sonstiger sportlicher Einrichtungen,
c) Miet- und Pachteinnahmen,
d) Erträge aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen,
e) Ersätze für die Benutzung von Sondereinrichtungen (z.B. Ballautomaten etc.),
f) Darlehen, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen),
g) Außerordentliche Umlagen für Aufwendungen für die Golfanlage.
 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Einschreibgebühr geleistet haben oder für die die Einschreibgebühr als geleistet gilt (z.B.
Sonderaktionen, Senioren usw.) und die sich zur laufenden Bezahlung der Jahresgebühr verpflichtet haben. Sie haben das Recht, die
Einrichtungen des Vereines im Rahmen der von ihnen geleisteten Beiträge zu benützen und an den Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von ermäßigten Einschreib- und
Jahresgebühren fördern und denen die eingeschränkte Benützung der Vereinseinrichtungen zugestanden wird. Als außerordentliche
Mitglieder kommen Personen in Betracht:.


• Fernmitglieder, deren Hauptwohnsitz mehr als 50 km vom Standort des Golfplatzes entfernt ist,
• Zweitmitglieder, die bereits ordentliche Mitglieder eines anderen Golfclubs sind,
• Kurzzeitmitglieder (Saison-, Monats-, Wochen- oder Tagesmitglieder),
• Studentenmitglieder, die an einer europäischen Hochschule als Studenten inskribiert sind, bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ,
• Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres,
• Mitglieder, die dem Verein ihre Handicap-Verwaltung übertragen haben.
Diesem Personenkreis stehen kein Sitz und keine Stimme in der Generalversammlung zu.
(4) Fördernde Mitglieder sind von der Einschreibgebühr befreit, sie haben jedoch das Recht, gegen die Entrichtung einer laufenden
Jahresgebühr den gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der
Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein hiezu ernannt werden. Sie sind
von der Zahlung einer Einschreib- und Jahresgebühr befreit und haben im Übrigen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften über ein
schriftliches Ansuchen werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.{mospagebreak}
 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich
mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge (Einschreib- bzw. Jahresgebühr) im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens, insbesondere bei grober Missachtung der Platz- und Spielregeln, verfügt werden. Der Vorstand kann
auch unter den vorgenannten Gründen das Spielrecht nur befristet entziehen. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sie
sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fälligen Mitgliedsbeiträge wird von dieser
Entscheidung nicht berührt. Die Möglichkeit zur Anrufung des Schiedsgerichtes bleibt dem Mitglied unbenommen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der
von ihnen geleisteten Beiträge zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Gebühren in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
 

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jährlich, möglichst im 1. Quartal des Jahres, statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-
Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes dieser
Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können als Gäste zur Generalsversammlung eingeladen bzw. zugelassen
werden. Dies entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn
auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.{mospagebreak}
 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung einer Beitrags- und Gebührenordnung für alle kostenpflichtigen Vereinsleistungen, insbesondere der Höhe der
Einschreibgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, für außerordentliche und für Fördermitglieder; sowie die Festsetzung einer
außerordentlichen Platzumlage (§3 Abs.3 lit.g),
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Vizepräsident/in als sein/e/ihre StellvertreterIn
sowie Kassier/in und Stellvertreter/in sowie Beiräte in der erforderlichen Anzahl.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.
9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
 

§ 12: Aufgaben des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen auch Nichtmitglieder als Berater einzuladen sowie für bestimmte
Vereinsangelegenheiten Ausschüsse zu bilden und hiezu dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder beizuziehen.
 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Präsident/in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)
des/der Präsident/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den
in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er/Sie bestimmt ein Mitglied des Vorstandes oder
einen Angestellten des Vereines als Protokollführer für die Generalversammlung und für die Sitzungen des Vorstandes.
(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
 

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht
der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 

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Golfclub Windischgarsten. Edlbach 96, 4580 Edlbach, Austria. T: +43 7562 20678-50. F: +43 7562 20678-55. E-Mail: info@gc-windischgarsten.at