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Statuten des Golfclubs Windischgarsten, Pyhrn - Priel (Fassung 15. September 2008)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen ”Golfclub Windischgarsten, Pyhrn - Priel“. (2) Er hat seinen Sitz in Edlbach und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des politischen Bezirkes Kirchdorf an der Krems.
§ 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung des Golfsportes sowie anderer Sportarten zu ermöglichen. Darüber hinaus ist der Zweck des Vereins zur Hebung des Fremdenverkehrs in Oberösterreich, insbesondere in der Ferienregion Pyhrn - Priel, beizutragen. Der Verein kann sich, wenn es im Interesse seiner Mitglieder gelegen ist, auch an Unternehmen, insbesondere an Kapitalgesellschaften beteiligen. Für eine solche Beteiligung ist die Zustimmung der Generalversammlung notwendig.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) Veranstaltungen wie z.B. Versammlungen und Vorträge, b) Abhaltung von sportlichen Wettbewerben und Kursen, die der Förderung des Sportes, insbesondere des Golfsportes dienen, c) Gesellige Veranstaltungen und Diskussionsveranstaltungen sowie d) Herausgabe von Publikationen. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Einschreibgebühren, Mitgliedsbeiträge (Jahresgebühren), b) Einhebung von Gebühren für die Benützung der Golf- und Badeanlagen und sonstiger sportlicher Einrichtungen, c) Miet- und Pachteinnahmen, d) Erträge aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, e) Ersätze für die Benutzung von Sondereinrichtungen (z.B. Ballautomaten etc.), f) Darlehen, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen), g) Außerordentliche Umlagen für Aufwendungen für die Golfanlage.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Einschreibgebühr geleistet haben oder für die die Einschreibgebühr als geleistet gilt (z.B. Sonderaktionen, Senioren usw.) und die sich zur laufenden Bezahlung der Jahresgebühr verpflichtet haben. Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines im Rahmen der von ihnen geleisteten Beiträge zu benützen und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. (3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von ermäßigten Einschreib- und Jahresgebühren fördern und denen die eingeschränkte Benützung der Vereinseinrichtungen zugestanden wird. Als außerordentliche Mitglieder kommen Personen in Betracht:.
• Fernmitglieder, deren Hauptwohnsitz mehr als 50 km vom Standort des Golfplatzes entfernt ist, • Zweitmitglieder, die bereits ordentliche Mitglieder eines anderen Golfclubs sind, • Kurzzeitmitglieder (Saison-, Monats-, Wochen- oder Tagesmitglieder), • Studentenmitglieder, die an einer europäischen Hochschule als Studenten inskribiert sind, bis zum vollendeten 27. Lebensjahr , • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, • Mitglieder, die dem Verein ihre Handicap-Verwaltung übertragen haben. Diesem Personenkreis stehen kein Sitz und keine Stimme in der Generalversammlung zu. (4) Fördernde Mitglieder sind von der Einschreibgebühr befreit, sie haben jedoch das Recht, gegen die Entrichtung einer laufenden Jahresgebühr den gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein hiezu ernannt werden. Sie sind von der Zahlung einer Einschreib- und Jahresgebühr befreit und haben im Übrigen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften über ein schriftliches Ansuchen werden. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.{mospagebreak}
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge (Einschreib- bzw. Jahresgebühr) im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, insbesondere bei grober Missachtung der Platz- und Spielregeln, verfügt werden. Der Vorstand kann auch unter den vorgenannten Gründen das Spielrecht nur befristet entziehen. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sie sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fälligen Mitgliedsbeiträge wird von dieser Entscheidung nicht berührt. Die Möglichkeit zur Anrufung des Schiedsgerichtes bleibt dem Mitglied unbenommen. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der von ihnen geleisteten Beiträge zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Gebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal des Jahres, statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax- Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d). (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können als Gäste zur Generalsversammlung eingeladen bzw. zugelassen werden. Dies entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.{mospagebreak}
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung einer Beitrags- und Gebührenordnung für alle kostenpflichtigen Vereinsleistungen, insbesondere der Höhe der Einschreibgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, für außerordentliche und für Fördermitglieder; sowie die Festsetzung einer außerordentlichen Platzumlage (§3 Abs.3 lit.g), g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Vizepräsident/in als sein/e/ihre StellvertreterIn sowie Kassier/in und Stellvertreter/in sowie Beiräte in der erforderlichen Anzahl. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen auch Nichtmitglieder als Berater einzuladen sowie für bestimmte Vereinsangelegenheiten Ausschüsse zu bilden und hiezu dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder beizuziehen.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. (2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er/Sie bestimmt ein Mitglied des Vorstandes oder einen Angestellten des Vereines als Protokollführer für die Generalversammlung und für die Sitzungen des Vorstandes. (6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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